Gesundheitswesen

Pflegekosten: Wenn das Sozialamt auf das Eigenheim zugreift

May 29, 2026
Die steigenden Pflegekosten stellen viele Menschen vor finanzielle Herausforderungen. Dieser Artikel beleuchtet die aktuelle Rechtslage in Deutschland, wenn die Pflegeversicherung die notwendigen Ausgaben nicht vollständig deckt und das Sozialamt möglicherweise auf private Vermögenswerte wie das Eigenheim zurückgreift.

Sicherung der Pflegefinanzierung: Immobilien als letztes Mittel?

Die Lücke zwischen Pflegekosten und Versicherungsleistungen

Unabhängig vom anerkannten Pflegegrad deckt die Pflegeversicherung nicht alle Aufwendungen, die bei der Betreuung und Unterbringung von Pflegebedürftigen entstehen. Besonders bei der Unterbringung in Pflege- oder Seniorenheimen bleibt oft ein erheblicher Anteil an den Betroffenen hängen. Im Alter ist das benötigte Kapital möglicherweise nicht in ausreichendem Maße vorhanden.

Politische Diskussion über Eigenverantwortung und Vermögensverwertung

Angesichts dieser Situation hat der stellvertretende Unions-Fraktionsvorsitzende Albert Stegemann von der CDU kürzlich in einem Interview mit der „Bild“-Zeitung die Notwendigkeit von mehr Eigenverantwortung betont. Er forderte, dass im Bedarfsfall auch das Eigenheim eines Pflegebedürftigen zur Finanzierung der Pflegeleistungen herangezogen werden sollte. Dies wirft die Frage auf, ob eine solche Forderung eine Neuerung darstellt oder bestehende Regelungen aufgreift.

Aktuelle Regelungen zur „Hilfe zur Pflege“

Eine Sprecherin des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) stellte klar, dass Stegemanns Vorschlag keine grundlegende Neuheit ist. Bereits jetzt können Pflegebedürftige, deren Kosten nicht von der Pflegeversicherung gedeckt werden, beim Sozialamt „Hilfe zur Pflege“ beantragen. Das Sozialamt prüft dann, in welchem Umfang eigenes Vermögen eingesetzt werden muss.

Umgang mit Barvermögen und Freibeträgen

Sollte jemand über erhebliches Barvermögen verfügen, muss dieses unter Umständen bis zu einem festgelegten Freibetrag von 10.000 Euro aufgebraucht werden. Zusätzlich kann für Empfänger von „Hilfe zur Pflege“ ein weiterer Freibetrag von bis zu 25.000 Euro berücksichtigt werden, der unberührt bleibt.

Immobilien als Schonvermögen: Schutz und Grenzen

Auch Immobilien können bereits zur Finanzierung der Pflegekosten herangezogen werden, es sei denn, sie fallen unter das sogenannte Schonvermögen. Eine Immobilie gilt derzeit als geschützt, wenn sie als angemessen bewertet wird und bei ambulanter Pflege selbst bewohnt oder bei vollstationärer Pflege vom Ehepartner genutzt wird.

Kriterien für die Angemessenheit einer Immobilie

Die Angemessenheit einer Immobilie wird anhand verschiedener Kriterien beurteilt. Dazu zählen unter anderem die Anzahl der Bewohner, der Wohnbedarf, die Größe des Grundstücks oder des Hauses, der Zuschnitt und die Ausstattung des Wohngebäudes sowie der Wert des Grundstücks.

Unterhaltspflichtige Angehörige und ihre Verantwortung

Darüber hinaus können auch unterhaltspflichtige Angehörige, wie zum Beispiel Kinder, vom Sozialamt finanziell in Anspruch genommen werden. Dies geschieht, wenn deren jährliches Bruttoeinkommen den Betrag von 100.000 Euro übersteigt. Das Vermögen dieser Angehörigen spielt dabei keine Rolle.

Fazit: Bestehende Regelungen und politische Debatte

Die Diskussion um die Verwertung von Eigenheimen zur Deckung von Pflegekosten ist eng mit bereits bestehenden rechtlichen Rahmenbedingungen verknüpft. Die politische Debatte beleuchtet die fortwährenden Herausforderungen bei der Finanzierung der Pflege im Alter und die Balance zwischen Eigenverantwortung und staatlicher Unterstützung.

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